Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro. Die lang fällige Reform der Erbschaftsteuer scheint noch nicht in Sicht. Wie Sie trotzdem schon jetzt Begünstigungen nutzen können, zeigt Ihnen Andreas Heim, Steuerberater bei Angelle & Kollegen in Türkheim.

Der Begünstigungstransfer
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es eine Reihe von steuerbegünstigtem Vermögen. Dazu zählen Betriebsvermögen, diverse Kunstgegenstände, ein Mietwohngrundstück oder das Familienwohnheim. Wird steuerbegünstigtes Vermögen vererbt und ist der Empfänger des Vermögens eine Erbengemeinschaft, so tritt hinsichtlich der Steuerbegünstigungen ein sogenannter Begünstigungstransfer ein. Das heißt, die Steuerbegünstigung für das betreffende Erwerbsvermögen geht auf denjenigen Miterben aus der Erbengemeinschaft über, der die begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Nachlassteilung erhält.
Strenge Voraussetzungen
Die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung setzt strenge Maßstäbe an den Begünstigungstransfer. Die steuerfreie Übertragung eines Familienwohnheims im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erben (Abkömmlingen), indem beispielsweise der überlebende Ehegatte in das Familienwohnheim einzieht und dieses zur Gänze gegen Vermögensausgleich übernimmt, wird nach der BFH-Rechtsprechung nur dann erreicht, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs noch ein innerer Zusammenhang mit dem Erbfall besteht (Urteil vom 15.05.2024 II R 12/21). Erfolgt die Nachlassteilung und in diesem Zusammenhang die Übertragung steuerbegünstigten Vermögens aufgrund einer neu gefassten Willensbildung der Erbengemeinschaft, schafft die den Nachlass zunächst für längere Zeit ungeteilt weiterführt, hat diese neue gefasste Willensbildung nicht mehr den Rahmen der Nachlassteilung. Die Finanzverwaltung dürfte in solchen Fällen eine Begünstigungstransfer verneinen.
Sechs-Monats-Frist
Der Übergang der Steuerbegünstigung auf das der Erbengemeinschaft zuzurechnende Vermögen ist nur dann gewährleistet, wenn die Übertragung im inneren Zusammenhang mit dem Erbfall erfolgt ist. In solchen inneren Zusammenhängen wird allgemein ein Zeitraum innerhalb eines Jahres nach dem ersten Monat ohne weiteres angenommen. Auch innerhalb der ersten sechs Monate ohne weiteres angenommen. Dauert der Erbauseinandersetzungsprozess länger, sollte von den Miterben und Miterbinnen möglichst zeitnah ein Erbauseinandersetzungsvertrag verfasst werden, der entsprechend zu dokumentieren ist. Der Beschluss muss zum Inhalt haben, dass sich die Erbengemeinschaft auflösen und auseinanderzusetzen will. Im Erbauseinandersetzungsvertrag sollte der Grund genannt sein, warum die Erbauseinandersetzung voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird.
„Ziel ist eine steuerlich saubere Gestaltung unter Einhaltung der engen zeitlichen und rechtlichen Voraussetzungen.“– Andreas Heim, Steuerberater
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